Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 31 DSV

Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane3. Abschnitt: Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem EDÖB die geplanten automatisierten Bearbeitungstätigkeiten im Zeitpunkt des Entscheids zur Projektentwicklung oder der Projektfreigabe.

2 Die Meldung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a–d DSG sowie das voraussichtliche Datum des Beginns der Bearbeitungstätigkeiten enthalten.

3 Der EDÖB nimmt diese Meldung in das Register der Bearbeitungstätigkeiten auf.

4 Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert die Meldung beim Übergang in den produktiven Betrieb oder bei der Projekteinstellung.

Kurz erklärt

Ein Bundesorgan muss dem EDÖB geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten bereits melden, wenn über die Projektentwicklung entschieden oder das Projekt freigegeben wird. Die Meldung enthält die Angaben nach Art. 12 Abs. 2 DSG und den voraussichtlichen Beginn; der EDÖB nimmt sie ins Register auf. Beim Übergang in den Betrieb oder bei der Einstellung des Projekts wird die Meldung aktualisiert.

Was heisst das für mich?

Diese Pflicht betrifft Bundesorgane. Für Sie bedeutet sie: Der EDÖB erfährt frühzeitig von neuen Datenbearbeitungsprojekten des Bundes.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.