Das Bundesorgan informiert die Empfängerin oder den Empfänger über die Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von ihm bekanntgegebenen Personendaten, soweit sich diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ergeben.
Art. 29 DSV
Informationspflicht bei der Bekanntgabe von Personendaten
GesetzestextStand: 1. Dezember 2025
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Kurz erklärt
Gibt ein Bundesorgan Personendaten bekannt, informiert es die Empfängerin oder den Empfänger darüber, wie aktuell, zuverlässig und vollständig die Daten sind – soweit sich das nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ergibt (Art. 36 DSG).
Was heisst das für mich?
Diese Pflicht betrifft Bundesorgane. Für Sie bedeutet sie: Wer Daten über Sie von einer Bundesstelle erhält, soll erkennen können, ob sie veraltet oder unvollständig sein könnten.
Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus
Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.