Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 28 DSV

Anlaufstelle des EDÖB

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater dient dem EDÖB als Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch das betreffende Bundesorgan.

Kurz erklärt

Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater ist die Anlaufstelle des EDÖB für Fragen zur Bearbeitung von Personendaten durch das betreffende Bundesorgan.

Was heisst das für mich?

Diese Regel betrifft die Zusammenarbeit zwischen dem EDÖB und den Bundesorganen. Für Sie hat sie keine direkten Folgen.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.