GesetzestextStand: 1. Dezember 2025
Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, so weist das verantwortliche Bundesorgan sie bei einer systematischen Beschaffung von Personendaten darauf hin.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 30 DSV
Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, so weist das verantwortliche Bundesorgan sie bei einer systematischen Beschaffung von Personendaten darauf hin.
Beschafft ein Bundesorgan systematisch Personendaten und sind Sie nicht verpflichtet, Auskunft zu geben, muss es Sie darauf hinweisen.
Bittet Sie eine Bundesstelle zum Beispiel mit einem Fragebogen um Angaben, erfahren Sie, ob die Teilnahme freiwillig ist.
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