Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 30 DSV

Informationspflicht bei der systematischen Beschaffung von Personendaten

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane2. Abschnitt: Informationspflichten

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, so weist das verantwortliche Bundesorgan sie bei einer systematischen Beschaffung von Personendaten darauf hin.

Kurz erklärt

Beschafft ein Bundesorgan systematisch Personendaten und sind Sie nicht verpflichtet, Auskunft zu geben, muss es Sie darauf hinweisen.

Was heisst das für mich?

Bittet Sie eine Bundesstelle zum Beispiel mit einem Fragebogen um Angaben, erfahren Sie, ob die Teilnahme freiwillig ist.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 34 DSGRechtsgrundlagen

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.