Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 26 DSV

Anforderungen und Aufgaben

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • a.

    Sie oder er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse.

  • b.

    Sie oder er übt ihre oder seine Funktion gegenüber dem Bundesorgan fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.

2 Sie oder er muss folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • a.

    Sie oder er wirkt bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit, indem sie oder er insbesondere:

    • 1.

      die Bearbeitung von Personendaten prüft und Korrekturmassnahmen empfiehlt, wenn eine Verletzung der Datenschutzvorschriften festgestellt wird,

    • 2.

      den Verantwortlichen bei der Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung berät und deren Ausführung überprüft.

  • b.

    Sie oder er dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen.

  • c.

    Sie oder er schult und berät die Mitarbeitenden des Bundesorgans in Fragen des Datenschutzes.

Kurz erklärt

Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater eines Bundesorgans muss über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und arbeitet fachlich unabhängig und weisungsungebunden. Sie oder er prüft Datenbearbeitungen, empfiehlt Korrekturen, berät bei der Datenschutz-Folgenabschätzung, schult die Mitarbeitenden und dient als Anlaufstelle für betroffene Personen.

Was heisst das für mich?

Haben Sie eine Frage zur Bearbeitung Ihrer Daten durch eine Bundesstelle, können Sie sich an deren Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater wenden.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.