1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a.
Sie oder er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse.
- b.
Sie oder er übt ihre oder seine Funktion gegenüber dem Bundesorgan fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.
2 Sie oder er muss folgende Aufgaben wahrnehmen:
- a.
Sie oder er wirkt bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit, indem sie oder er insbesondere:
- 1.
die Bearbeitung von Personendaten prüft und Korrekturmassnahmen empfiehlt, wenn eine Verletzung der Datenschutzvorschriften festgestellt wird,
- 2.
den Verantwortlichen bei der Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung berät und deren Ausführung überprüft.
- 1.
- b.
Sie oder er dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen.
- c.
Sie oder er schult und berät die Mitarbeitenden des Bundesorgans in Fragen des Datenschutzes.