Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 25 DSV

Ernennung

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Jedes Bundesorgan ernennt eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater. Mehrere Bundesorgane können gemeinsam eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen.

Kurz erklärt

Jedes Bundesorgan muss eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen. Mehrere Bundesorgane können gemeinsam eine Person ernennen.

Was heisst das für mich?

Diese Pflicht betrifft Bundesorgane. Für Sie bedeutet sie: Bei jeder Bundesstelle gibt es eine zuständige Person für Datenschutzfragen.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.