Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 27 DSV

Pflichten des Bundesorgans

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Das Bundesorgan hat gegenüber der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater folgende Pflichten:

  • a.

    Es gewährt ihr oder ihm Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.

  • b.

    Es sorgt dafür, dass sie oder er über eine Verletzung der Datensicherheit informiert wird.

2 Es veröffentlicht die Kontaktdaten der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters im Internet und teilt diese dem EDÖB mit.

Kurz erklärt

Das Bundesorgan muss seiner Datenschutzberaterin oder seinem Datenschutzberater Zugang zu allen nötigen Informationen gewähren und dafür sorgen, dass sie oder er über Verletzungen der Datensicherheit informiert wird. Die Kontaktdaten werden im Internet veröffentlicht und dem EDÖB mitgeteilt.

Was heisst das für mich?

Die Kontaktdaten der Datenschutzberatung einer Bundesstelle finden Sie im Internet.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.