Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 38 DSG

Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv

6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.

2 Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn:

  • a.

    diese werden anonymisiert;

  • b.

    diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden.

Kurz erklärt

Bundesbehörden bieten Daten, die sie nicht mehr brauchen, dem Bundesarchiv an und vernichten, was nicht archivwürdig ist.

Was heisst das für mich?

Daten bei Bundesstellen werden nicht unbegrenzt aufbewahrt – sie werden archiviert oder vernichtet.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.