Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 40 DSG

Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen

6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen.

Kurz erklärt

Handelt eine Bundesbehörde wie eine Privatfirma – etwa beim Verkauf von Dienstleistungen –, gelten für sie die Regeln für private Personen.

Was heisst das für mich?

In diesem Fall haben Sie dieselben Rechte wie gegenüber einer Firma.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.