GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 40 DSG
Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen.
Handelt eine Bundesbehörde wie eine Privatfirma – etwa beim Verkauf von Dienstleistungen –, gelten für sie die Regeln für private Personen.
In diesem Fall haben Sie dieselben Rechte wie gegenüber einer Firma.
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