Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 27 DSG

Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien

4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:

  • a.

    Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen.

  • b.

    Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt.

  • c.

    Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden.

2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen.

Kurz erklärt

Medien können die Auskunft über Daten verweigern, die sie ausschliesslich für den redaktionellen Teil bearbeiten – etwa um Informationsquellen zu schützen.

Was heisst das für mich?

Gegenüber einer Zeitungsredaktion ist Ihr Auskunftsrecht eingeschränkt; der Quellenschutz geht vor.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.