Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Crashkurs Datenschutzgesetz · Teil 7 von 12

Datenschutz in Gesundheitswesen, Finanzbranche, Arbeit und Schule

Veröffentlicht: 2. Juli 2024Aktualisiert: 2. November 2026

Das DSG gilt branchenübergreifend. In vielen Bereichen kommen aber besondere Gesetze hinzu, die strenger sind oder Vorrang haben.

Gesundheitswesen

Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 Bst. c). Ärztinnen, Apotheker, Psychologinnen und weitere Gesundheitsberufe unterstehen zusätzlich dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB).

  • Sie haben Anspruch auf Auskunft über Ihre Patientendaten; diese können Ihnen mit Ihrer Einwilligung auch über eine von Ihnen bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden (Art. 25 Abs. 3).
  • Für Privatpraxen und Privatkliniken gilt das DSG, für Kantons- und Gemeindespitäler das kantonale Datenschutzrecht.

Banken und Versicherungen

Neben dem DSG gilt für Banken das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG): Wer Kundendaten unbefugt offenbart, macht sich strafbar. Auch bei Banken und Versicherungen können Sie Auskunft über Ihre Daten verlangen. Für Kreditprüfungen nennt das DSG ausdrückliche Grenzen: Ein überwiegendes Interesse kommt nur in Betracht, wenn keine besonders schützenswerten Daten bearbeitet werden, die Daten nicht älter als zehn Jahre sind und die betroffene Person volljährig ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c).

Arbeitsplatz

Arbeitgeber dürfen Daten über Mitarbeitende nur bearbeiten, soweit sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrags nötig sind (Art. 328b OR). Fragen nach Privatleben, Religion oder Familienplanung sind deshalb in der Regel unzulässig.

Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, sind verboten (Art. 26 ArGV 3). Sind solche Systeme aus anderen Gründen nötig, etwa zur Sicherheit, müssen sie so gestaltet sein, dass sie Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen. Auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben Sie ein Auskunftsrecht, etwa über Ihr Personaldossier.

Schulen und Behörden

Öffentliche Schulen, Gemeinden und kantonale Ämter unterstehen dem kantonalen Datenschutzgesetz; Ansprechstelle ist die kantonale oder kommunale Datenschutzaufsicht, nicht der EDÖB. Private Schulen und Bildungsplattformen fallen dagegen unter das DSG. Für Bundesbehörden gilt das DSG mit strengeren Regeln: Sie dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 34).

Begriffe nachlesen: Art. 5 DSG – Begriffe – Ihre Daten anfragen: Auskunft.

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