Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 5 DSG

Begriffe

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

In diesem Gesetz bedeuten:

  • a.

    Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;

  • b.

    betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;

  • c.

    besonders schützenswerte Personendaten:

    • 1.

      Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,

    • 2.

      Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,

    • 3.

      genetische Daten,

    • 4.

      biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,

    • 5.

      Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,

    • 6.

      Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;

  • d.

    Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;

  • e.

    Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;

  • f.

    Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

  • g.

    Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;

  • h.

    Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;

  • i.

    Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;

  • j.

    Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;

  • k.

    Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.

Kurz erklärt

Der Artikel definiert die Grundbegriffe: Personendaten sind alle Angaben zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Besonders schützenswert sind etwa Gesundheits-, Religions- und genetische Daten. «Bearbeiten» umfasst jeden Umgang mit Daten – vom Sammeln bis zum Löschen.

Was heisst das für mich?

Schon Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Kundennummer oder Ihre IP-Adresse können Personendaten sein, wenn man Sie damit identifizieren kann.

Beispiel

Eine Fitness-App speichert Ihren Puls: Das sind Gesundheitsdaten und damit besonders schützenswert.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.