Crashkurs Datenschutzgesetz · Teil 6 von 12
Datenschutz im digitalen Marketing
Für Werbung gilt nicht nur das DSG. Wichtige Regeln stehen auch im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Fernmeldegesetz (FMG).
E-Mail- und SMS-Werbung
Massenwerbung per E-Mail, SMS oder Messenger ist nur mit Ihrer vorgängigen Einwilligung zulässig (Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG). Jede Nachricht muss den korrekten Absender nennen und auf eine einfache, kostenlose Abmeldemöglichkeit hinweisen.
Eine Ausnahme gilt für Kundinnen und Kunden: Wer beim Kauf seine Kontaktdaten angegeben hat und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurde, darf Werbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erhalten – bis er sich abmeldet.
Telefonwerbung
Ist Ihr Eintrag im Telefonverzeichnis mit einem Stern (*) gekennzeichnet, sind Werbeanrufe an diese Nummer unzulässig (Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG). Den Stern können Sie bei Ihrem Telefonanbieter setzen lassen.
Cookies und Tracking
Die Schweiz kennt keine allgemeine Pflicht zur Einwilligung in Cookies. Website-Betreiber müssen Sie aber über die Bearbeitung und ihren Zweck informieren und darauf hinweisen, dass Sie sie ablehnen können (Art. 45c FMG). Zudem gelten die Grundsätze des DSG: Zweckbindung, Verhältnismässigkeit und Transparenz. Viele Schweizer Websites zeigen dennoch einen Einwilligungsbanner, weil sie sich auch an Nutzer in der EU richten, wo strengere Regeln gelten.
Personalisierte Werbung und Profiling
Werden Daten über Ihr Surf- und Kaufverhalten ausgewertet, um Ihre Vorlieben vorherzusagen, liegt ein Profiling vor (Art. 5 Bst. f). Erlaubt eine solche Verknüpfung die Beurteilung wesentlicher Aspekte Ihrer Persönlichkeit, handelt es sich um ein Profiling mit hohem Risiko; stützt sich das Unternehmen dafür auf eine Einwilligung, muss sie ausdrücklich sein (Art. 6 Abs. 7). Widersprechen Sie der Verwendung Ihrer Daten für Werbung ausdrücklich, darf das Unternehmen sie ohne Rechtfertigungsgrund nicht weiter dafür nutzen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b).
Was Sie tun können
- Melden Sie sich über den Abmeldelink ab.
- Widersprechen Sie der Werbenutzung schriftlich und verlangen Sie die Löschung Ihrer Kontaktdaten.
- Fragen Sie mit einem Auskunftsgesuch nach, woher ein Unternehmen Ihre Adresse hat (Art. 25 Abs. 2 Bst. e).
- Lassen Sie den Stern im Telefonverzeichnis setzen.
- Unerwünschte Werbung können Sie dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) melden.
Vorlagen: Auskunft und Löschung – zum Gesetzestext: Art. 30 DSG.