Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.

2 Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:

  • a.

    Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden;

  • b.

    Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;

  • c.

    Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.

3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Kurz erklärt

Wer Daten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Eine Verletzung liegt insbesondere vor, wenn die Grundsätze missachtet werden, wenn gegen Ihren ausdrücklichen Willen bearbeitet wird oder wenn besonders schützenswerte Daten an Dritte gehen.

Was heisst das für mich?

Widersprechen Sie einer Bearbeitung ausdrücklich, darf die Firma sie grundsätzlich nicht fortsetzen – ausser sie hat einen Rechtfertigungsgrund.

Beispiel

Sie verbieten einem Online-Shop schriftlich, Ihnen weiter Werbung zu schicken. Kommt trotzdem Werbung, liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.