Crashkurs Datenschutzgesetz · Teil 2 von 12
Ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz
Das DSG gibt Ihnen gegenüber Unternehmen und Bundesbehörden konkrete Rechte. Die meisten können Sie ohne Anwalt und kostenlos geltend machen.
Auskunftsrecht (Art. 25)
Sie können verlangen zu erfahren, ob ein Unternehmen Daten über Sie bearbeitet. Wenn ja, erhalten Sie unter anderem:
- die bearbeiteten Daten selbst,
- den Zweck und die Aufbewahrungsdauer,
- die Herkunft der Daten, falls sie nicht von Ihnen stammen,
- die Empfänger, auch im Ausland,
- gegebenenfalls Angaben zu automatisierten Einzelentscheidungen.
Die Auskunft ist kostenlos und in der Regel innert 30 Tagen zu erteilen (Art. 25 Abs. 6 und 7 DSG, Art. 18 DSV). Auf das Auskunftsrecht können Sie nicht im Voraus verzichten. Stellen Sie das Gesuch am besten schriftlich und legen Sie einen Identitätsnachweis bei. Einschränken darf das Unternehmen die Auskunft nur aus den Gründen von Art. 26, etwa wegen überwiegender Interessen Dritter.
Herausgabe und Übertragung (Art. 28)
Daten, die Sie selbst angegeben haben, können Sie in einem gängigen elektronischen Format herausverlangen oder einem anderen Anbieter übertragen lassen – sofern sie automatisiert und gestützt auf Ihre Einwilligung oder einen Vertrag bearbeitet werden.
Berichtigung, Widerspruch und Löschung
- Berichtigung: Unrichtige Daten müssen berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1).
- Widerspruch: Sie können einer Bearbeitung ausdrücklich widersprechen. Wer sich ohne Rechtfertigungsgrund darüber hinwegsetzt, verletzt Ihre Persönlichkeit (Art. 30 Abs. 2 Bst. b).
- Löschung: Ist eine Bearbeitung widerrechtlich, können Sie verlangen, dass sie verboten wird oder die Daten gelöscht werden – nötigenfalls mit einer Zivilklage (Art. 32 Abs. 2). Unabhängig davon müssen Daten gelöscht oder anonymisiert werden, sobald sie nicht mehr nötig sind (Art. 6 Abs. 4).
Automatisierte Einzelentscheidungen (Art. 21)
Entscheidet ein Computer ohne menschliche Prüfung über Sie und hat dies eine Rechtsfolge oder beeinträchtigt Sie erheblich – etwa die automatische Ablehnung eines Antrags –, muss man Sie darüber informieren. Sie können Ihren Standpunkt darlegen und verlangen, dass ein Mensch die Entscheidung überprüft.
Wenn ein Unternehmen nicht reagiert
Mahnen Sie zuerst schriftlich und setzen Sie eine Frist. Hilft das nicht, können Sie dem EDÖB einen Verstoss anzeigen (Art. 49). Er kann eine Untersuchung eröffnen und informiert Sie über die unternommenen Schritte; Partei des Verfahrens sind Sie aber nicht (Art. 52 Abs. 2), und Ihre persönlichen Ansprüche setzt er nicht durch. Dafür steht Ihnen der Zivilweg offen. Eine vorsätzlich falsche oder unvollständige Auskunft ist zudem auf Antrag strafbar (Art. 60).
Vorlagen für Ihr Gesuch: Auskunft, Löschung, Berichtigung, Herausgabe und der Fristenrechner.