Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

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Was darf mein Arbeitgeber über mich wissen?

Veröffentlicht: 2. November 2026

Im Arbeitsverhältnis gilt neben dem Datenschutzgesetz eine besondere Regel: Der Arbeitgeber darf Daten über Sie nur bearbeiten, soweit sie Ihre Eignung für die Stelle betreffen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrags nötig sind (Art. 328b des Obligationenrechts, OR).

Bewerbung

  • Fragen im Vorstellungsgespräch müssen einen Bezug zur Stelle haben. Fragen nach Schwangerschaft, Religion, Parteizugehörigkeit oder Gesundheit (ausser es geht um die Eignung für die konkrete Tätigkeit) sind in aller Regel unzulässig.
  • Referenzen darf der künftige Arbeitgeber nur mit Ihrem Einverständnis einholen.
  • Nach einer Absage müssen Ihre Unterlagen zurückgegeben oder gelöscht werden, ausser Sie haben einer Aufbewahrung zugestimmt.

Personaldossier

Sie können jederzeit Auskunft über Ihr Personaldossier verlangen (Art. 25 DSG). Falsche Angaben muss der Arbeitgeber berichtigen (Art. 32 DSG).

Überwachung am Arbeitsplatz

  • Verhaltensüberwachung ist verboten: Systeme, die das Verhalten der Mitarbeitenden überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden (Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz).
  • Erlaubt sind Systeme aus anderen Gründen – etwa Sicherheit oder Qualitätskontrolle –, wenn sie verhältnismässig sind und Sie informiert werden.
  • E-Mail und Internet: Der Arbeitgeber sollte die private Nutzung in einem Reglement regeln. Private E-Mails darf er grundsätzlich nicht lesen. Kontrollen müssen zuerst anonym oder pseudonym erfolgen; eine personenbezogene Auswertung ist nur bei konkretem Missbrauchsverdacht und mit Vorankündigung im Reglement zulässig.

Gesundheit

Ein Arztzeugnis bestätigt nur die Arbeitsunfähigkeit, nicht die Diagnose. Ihr Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, Ihre Krankheit zu kennen.

Nach dem Austritt

Daten, die nicht mehr nötig sind, müssen gelöscht werden. Für Lohn- und Buchhaltungsunterlagen gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen (in der Regel zehn Jahre).

Was Sie tun können

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