Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 11 DSG

Verhaltenskodizes

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.

2 Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.

Kurz erklärt

Branchenverbände können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen, die den Datenschutz in ihrer Branche konkretisieren. Der EDÖB nimmt dazu öffentlich Stellung.

Was heisst das für mich?

Für Sie kann ein Verhaltenskodex ein Hinweis sein, welche Standards eine Branche einhält.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 43 DSVVerhaltenskodizes

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.