GesetzestextStand: 1. Dezember 2025
Der EDÖB erstellt ein Bearbeitungsreglement für sämtliche automatisierten Bearbeitungen; Artikel 6 Absatz 1 ist nicht anwendbar.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 40 DSV
Der EDÖB erstellt ein Bearbeitungsreglement für sämtliche automatisierten Bearbeitungen; Artikel 6 Absatz 1 ist nicht anwendbar.
Der EDÖB muss für sämtliche seiner automatisierten Bearbeitungen ein Bearbeitungsreglement erstellen; die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 DSV gelten für ihn nicht.
Diese Regel betrifft den EDÖB. Für Sie bedeutet sie: Die Aufsichtsbehörde muss ihre eigenen Datenbearbeitungen ausnahmslos in einem Reglement festhalten.
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