Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Der EDÖB erstellt ein Bearbeitungsreglement für sämtliche automatisierten Bearbeitungen; Artikel 6 Absatz 1 ist nicht anwendbar.

Kurz erklärt

Der EDÖB muss für sämtliche seiner automatisierten Bearbeitungen ein Bearbeitungsreglement erstellen; die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 DSV gelten für ihn nicht.

Was heisst das für mich?

Diese Regel betrifft den EDÖB. Für Sie bedeutet sie: Die Aufsichtsbehörde muss ihre eigenen Datenbearbeitungen ausnahmslos in einem Reglement festhalten.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 48 DSGSelbstkontrolle des EDÖB

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.