Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 48 DSG

Selbstkontrolle des EDÖB

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter1. Abschnitt: Organisation

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Der EDÖB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass der rechtskonforme Vollzug der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften innerhalb seiner Behörde gewährleistet ist.

Kurz erklärt

Der EDÖB muss auch innerhalb seiner eigenen Behörde für Datenschutz und Datensicherheit sorgen.

Was heisst das für mich?

Wenn Sie dem EDÖB Daten anvertrauen, müssen diese geschützt sein.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 40 DSVSelbstkontrolle

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.