Der EDÖB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:
- a.
zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;
- b.
zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;
- c.
zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;
- d.
zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;
- e.
zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ);
- f.
zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGÖ;
- g.
zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ;
- h.
zur Information der parlamentarischen Aufsicht;
- i.
zur Information der Öffentlichkeit;
- j.
zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.