Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Der EDÖB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:

  • a.

    zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;

  • b.

    zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;

  • c.

    zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;

  • d.

    zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;

  • e.

    zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ);

  • f.

    zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGÖ;

  • g.

    zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ;

  • h.

    zur Information der parlamentarischen Aufsicht;

  • i.

    zur Information der Öffentlichkeit;

  • j.

    zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.

Kurz erklärt

Der EDÖB darf Personendaten, auch besonders schützenswerte, bearbeiten, insbesondere für seine Aufsicht, Beratung und Schulung, die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, seine Aufgaben nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) sowie die Information des Parlaments und der Öffentlichkeit.

Was heisst das für mich?

Wenden Sie sich mit einem Anliegen an den EDÖB, darf er Ihre Angaben für die Erfüllung seiner Aufgaben bearbeiten.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.