Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 38 DSV

Mitteilung von Entscheiden, Richtlinien und Projekten

6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei teilen dem EDÖB im Bereich des Datenschutzes ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien mit.

2 Die Bundesorgane legen dem EDÖB alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen.

Kurz erklärt

Die Departemente und die Bundeskanzlei teilen dem EDÖB ihre Entscheide im Bereich des Datenschutzes in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien mit. Die Bundesorgane legen ihm alle Rechtsetzungsentwürfe vor, die Personendaten, den Datenschutz oder den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen.

Was heisst das für mich?

Diese Regel betrifft die Bundesverwaltung. Für Sie bedeutet sie: Der EDÖB sieht neue Vorschriften, die Ihre Daten betreffen, bereits im Entwurf.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.