Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 24 DSV

Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen, die am 1. Januar eines Jahres weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, sowie natürliche Personen sind von der Pflicht befreit, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen, ausser eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:

  • a.

    Es werden besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet.

  • b.

    Es wird ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt.

Kurz erklärt

Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen mit weniger als 250 Mitarbeitenden am 1. Januar eines Jahres sowie natürliche Personen müssen kein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten führen (Art. 12 DSG). Das gilt nicht, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeiten oder ein Profiling mit hohem Risiko durchführen.

Was heisst das für mich?

Diese Regel richtet sich an Firmen und andere, die Daten bearbeiten. Für Sie bedeutet sie: Auch wenn eine kleinere Firma kein Verzeichnis führen muss, bleibt Ihr Auskunftsrecht ihr gegenüber bestehen (Art. 25 DSG).

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 12 DSGVerzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.