Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der Verantwortliche erstellt vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Sind mehrere ähnliche Bearbeitungsvorgänge geplant, so kann eine gemeinsame Abschätzung erstellt werden.

2 Das hohe Risiko ergibt sich, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung. Es liegt namentlich vor:

  • a.

    bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten;

  • b.

    wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht werden.

3 Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung, eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte.

4 Von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ausgenommen sind private Verantwortliche, wenn sie gesetzlich zur Bearbeitung der Daten verpflichtet sind.

5 Der private Verantwortliche kann von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung absehen, wenn er ein System, ein Produkt oder eine Dienstleistung einsetzt, das oder die für die vorgesehene Verwendung nach Artikel 13 zertifiziert ist, oder wenn er einen Verhaltenskodex nach Artikel 11 einhält, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • a.

    Der Verhaltenskodex beruht auf einer Datenschutz-Folgenabschätzung.

  • b.

    Er sieht Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Person vor.

  • c.

    Er wurde dem EDÖB vorgelegt.

Kurz erklärt

Plant eine Firma eine Bearbeitung mit hohem Risiko – etwa die umfangreiche Bearbeitung von Gesundheitsdaten oder die Videoüberwachung öffentlicher Bereiche –, muss sie vorher eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen.

Was heisst das für mich?

Bei heiklen Bearbeitungen muss sich die Firma schon vorher überlegen, welche Risiken für Sie entstehen und wie sie diese vermindert.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 14 DSVAufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.