Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 44 DSG

Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter1. Abschnitt: Organisation

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre und kann zwei Mal erneuert werden. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.

2 Die oder der Beauftragte kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

3 Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Beauftragte oder den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese oder dieser:

  • a.

    vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

  • b.

    die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Kurz erklärt

Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre und kann zweimal erneuert werden. Der Artikel regelt auch die vorzeitige Beendigung.

Was heisst das für mich?

Für Sie hat dieser Artikel keine direkte Bedeutung; er sichert die Unabhängigkeit der Aufsicht.

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