Ist ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 hängig, so kann die betroffene Person in diesem Verfahren diejenigen Rechte geltend machen, die ihr nach Artikel 41 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.
Art. 42 DSG
Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Kurz erklärt
Will jemand nach dem Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in amtliche Dokumente mit Ihren Daten, können Sie Ihre Datenschutzrechte in diesem Verfahren geltend machen.
Was heisst das für mich?
Sie werden angehört, bevor amtliche Dokumente mit Ihren Daten zugänglich gemacht werden.
Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.