Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung trotz der vom Verantwortlichen vorgesehenen Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hat, so holt er vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein.

2 Der EDÖB teilt dem Verantwortlichen innerhalb von zwei Monaten seine Einwände gegen die geplante Bearbeitung mit. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Datenbearbeitung handelt.

3 Hat der EDÖB Einwände gegen die geplante Bearbeitung, so schlägt er dem Verantwortlichen geeignete Massnahmen vor.

4 Der private Verantwortliche kann von der Konsultation des EDÖB absehen, wenn er die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater nach Artikel 10 konsultiert hat.

Kurz erklärt

Zeigt die Folgenabschätzung trotz Schutzmassnahmen ein hohes Risiko, muss die Firma vorher den EDÖB konsultieren. Der EDÖB äussert sich innert zwei Monaten.

Was heisst das für mich?

Für besonders riskante Projekte ist eine vorgängige Prüfung durch die Aufsichtsbehörde vorgesehen.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.