Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 21 DSG

Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung

3. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt (automatisierte Einzelentscheidung).

2 Er gibt der betroffenen Person auf Antrag die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen. Die betroffene Person kann verlangen, dass die automatisierte Einzelentscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn:

  • a.

    die automatisierte Einzelentscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person steht und ihrem Begehren stattgegeben wird; oder

  • b.

    die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat, dass die Entscheidung automatisiert erfolgt.

4 Ergeht die automatisierte Einzelentscheidung durch ein Bundesorgan, so muss es die Entscheidung entsprechend kennzeichnen. Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn die betroffene Person nach Artikel 30 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) oder nach einem anderen Bundesgesetz vor dem Entscheid nicht angehört werden muss.

Kurz erklärt

Entscheidet ein Computer allein über etwas, das Sie rechtlich betrifft oder erheblich beeinträchtigt, muss die Firma Sie darüber informieren. Sie können Ihren Standpunkt darlegen und verlangen, dass ein Mensch die Entscheidung überprüft.

Was heisst das für mich?

Wird Ihr Antrag automatisch abgelehnt, können Sie eine Überprüfung durch eine Person verlangen.

Beispiel

Ein Online-Kreditantrag wird in Sekunden durch ein System abgelehnt. Sie können verlangen, dass eine Mitarbeiterin den Entscheid prüft.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.