1 Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a.
Die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Informationen.
- b.
Die Bearbeitung ist gesetzlich vorgesehen.
- c.
Es handelt sich beim Verantwortlichen um eine private Person, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
- d.
Die Voraussetzungen nach Artikel 27 sind erfüllt.
2 Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so entfällt die Informationspflicht zudem, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a.
Die Information ist nicht möglich.
- b.
Die Information erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.
3 Der Verantwortliche kann die Mitteilung der Informationen in den folgenden Fällen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten:
- a.
Überwiegende Interessen Dritter erfordern die Massnahme.
- b.
Die Information vereitelt den Zweck der Bearbeitung.
- c.
Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
- 1.
Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
- 2.
Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
- 1.
- d.
Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
- 1.
Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
- 2.
Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.
- 1.
4 Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2.