Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 46 DSV

Übergangsbestimmungen

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Bei automatisierten Bearbeitungen von Personendaten, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 geplant oder begonnen wurden, muss die Prüfung der Protokollierung nach Artikel 4 Absatz 2 bis am 31. Dezember 2026 vorgenommen werden. Erweist sich eine Protokollierung als nötig, so muss diese bis am 31. Dezember 2029 implementiert werden. Ausgenommen sind die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, die Durchführung von Profilings und automatisierte Datenbearbeitungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen.

2 Artikel 8 Absatz 5 gilt nicht für Beurteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden.

3 Artikel 31 gilt nicht für geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten, bei welchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Projektfreigabe oder der Entscheid zur Projektentwicklung bereits erfolgt ist.

Kurz erklärt

Für automatisierte Bearbeitungen von Bundesorganen, die vor der Änderung vom 29. Oktober 2025 geplant oder begonnen wurden, muss die Prüfung der Protokollierung nach Art. 4 Abs. 2 DSV bis am 31. Dezember 2026 erfolgen und eine nötige Protokollierung bis am 31. Dezember 2029 umgesetzt sein. Diese Übergangsfrist gilt nicht für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, für Profilings und für Bearbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680. Weitere Übergangsregeln betreffen Art. 8 Abs. 5 und Art. 31 DSV.

Was heisst das für mich?

Diese Übergangsregeln betreffen Bundesorgane und den Bund. Für Sie haben sie keine direkten Folgen.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.