Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 72 DSG

Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Die Wahl der oder des Beauftragten sowie die Beendigung ihrer oder seiner Amtsdauer unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der dieses Gesetz in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.

2 Wird bei der erstmaligen Wahl der oder des Beauftragten durch die Vereinigte Bundesversammlung die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber gewählt, beginnt die neue Amtsdauer der oder des Beauftragten am Tag nach der Wahl.

Kurz erklärt

Die Übergangsbestimmung regelt die Wahl und die Amtsdauer der oder des Beauftragten beim Wechsel vom alten zum neuen Recht.

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