Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 72a DSG

Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht begründet worden ist, gilt das bisherige Recht.

Kurz erklärt

Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach altem Recht begründet wurde, gilt weiterhin das alte Recht.

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