GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht begründet worden ist, gilt das bisherige Recht.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 72a DSG
Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht begründet worden ist, gilt das bisherige Recht.
Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach altem Recht begründet wurde, gilt weiterhin das alte Recht.
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