Für Bundesorgane finden Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen. Insbesondere können Bundesorgane während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Daten juristischer Personen nach Artikel 57s Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 weiterhin bekanntgeben, wenn sie gestützt auf eine Rechtsgrundlage zur Bekanntgabe von Personendaten ermächtigt sind.
Art. 71 DSG
Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Kurz erklärt
Für Bundesorgane gelten Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen während fünf Jahren weiter auch für Daten von juristischen Personen.
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