Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 70 DSG

Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.

Kurz erklärt

Untersuchungen und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten schon hängig waren, werden nach altem Recht zu Ende geführt.

Was heisst das für mich?

Für neue Fälle gilt das neue Recht.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.