Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 69 DSG

Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Die Artikel 7, 22 und 23 sind nicht anwendbar auf Datenbearbeitungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.

Kurz erklärt

Für Bearbeitungen, die schon vor dem 1. September 2023 begonnen haben, gelten die Pflichten zu Privacy by Design, Folgenabschätzung und EDÖB-Konsultation nicht, solange Zweck und Daten unverändert bleiben.

Was heisst das für mich?

Ihre Rechte – etwa auf Auskunft – gelten dagegen auch für ältere Bearbeitungen.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.