Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 68 DSG

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 1 geregelt.

Kurz erklärt

Der Artikel verweist auf den Anhang 1, der die Aufhebung des alten DSG und Änderungen anderer Gesetze regelt.

Was heisst das für mich?

Das alte Datenschutzgesetz von 1992 gilt seit dem 1. September 2023 nicht mehr.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.