GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 1 geregelt.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 68 DSG
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 1 geregelt.
Der Artikel verweist auf den Anhang 1, der die Aufhebung des alten DSG und Änderungen anderer Gesetze regelt.
Das alte Datenschutzgesetz von 1992 gilt seit dem 1. September 2023 nicht mehr.
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