Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 67 DSG

Abschluss von Staatsverträgen

9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend:

  • a.

    die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden;

  • b.

    die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland.

Kurz erklärt

Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit von Datenschutzbehörden und die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes abschliessen.

Was heisst das für mich?

Solche Abkommen erleichtern den Datenaustausch mit anderen Staaten, ohne den Schutz zu senken.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.