GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 66 DSG
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.
Ein Verstoss kann bis fünf Jahre nach der Tat verfolgt werden – die Frist für den Strafantrag beträgt aber nur drei Monate ab Kenntnis.
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