Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 65 DSG

Zuständigkeit

8. Kapitel: Strafbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen obliegen den Kantonen.

2 Der EDÖB kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

Kurz erklärt

Für die Strafverfolgung sind die Kantone zuständig. Der EDÖB kann Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

Was heisst das für mich?

Einen Strafantrag richten Sie an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Ihres Kantons.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.