Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 64 DSG

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

8. Kapitel: Strafbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar.

2 Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Kurz erklärt

Bei Verstössen in Unternehmen werden grundsätzlich die verantwortlichen Personen bestraft. Wäre deren Ermittlung unverhältnismässig, kann bei Bussen bis 50 000 Franken stattdessen das Unternehmen verurteilt werden.

Was heisst das für mich?

Für Sie ändert sich nichts am Antragsrecht – das Verfahren führt die Strafbehörde.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.