Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 63 DSG

Missachten von Verfügungen

8. Kapitel: Strafbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, die oder der unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten.

Kurz erklärt

Wer einer Verfügung des EDÖB, die unter Hinweis auf diese Strafdrohung ergangen ist, vorsätzlich nicht folgt, wird mit Busse bis 250 000 Franken bestraft.

Was heisst das für mich?

Ordnet der EDÖB etwas an, ist das für die Firma verbindlich.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.