Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 60 DSG

Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

8. Kapitel: Strafbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:

  • a.

    die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen;

  • b.

    die es vorsätzlich unterlassen:

    • 1.

      die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder

    • 2.

      ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern.

2 Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern.

Kurz erklärt

Wer vorsätzlich falsche oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Informationspflicht verletzt, kann auf Antrag mit Busse bis 250 000 Franken bestraft werden. Bestraft werden die verantwortlichen Personen, nicht die Firma.

Was heisst das für mich?

Erhalten Sie eine absichtlich falsche oder unvollständige Auskunft, können Sie Strafantrag stellen – innert drei Monaten, nachdem Sie davon erfahren haben (Art. 31 StGB).

Beispiel

Eine Firma verschweigt in ihrer Auskunft bewusst, dass sie Ihre Daten an eine Auskunftei weitergegeben hat.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.