Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 61 DSG

Verletzung von Sorgfaltspflichten

8. Kapitel: Strafbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich:

  • a.

    unter Verstoss gegen Artikel 16 Absätze 1 und 2 und ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind, Personendaten ins Ausland bekanntgeben;

  • b.

    die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt sind;

  • c.

    die Mindestanforderungen an die Datensicherheit, die der Bundesrat nach Artikel 8 Absatz 3 erlassen hat, nicht einhalten.

Kurz erklärt

Busse bis 250 000 Franken droht auch bei vorsätzlicher Verletzung bestimmter Sorgfaltspflichten: unzulässige Bekanntgabe ins Ausland, unzulässige Auslagerung oder Missachtung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

Was heisst das für mich?

Wird Ihr Schaden durch eine grobe Missachtung der Datensicherheit verursacht, kann das strafbar sein – auf Ihren Antrag hin.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.