Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 54 DSG

Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter3. Abschnitt: Amtshilfe

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Bundesbehörden und kantonale Behörden geben dem EDÖB die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

2 Der EDÖB gibt den folgenden Behörden die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:

  • a.

    den Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind;

  • b.

    den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat nach Artikel 65 Absatz 2 geht;

  • c.

    den Bundesbehörden sowie den kantonalen und kommunalen Polizeiorganen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 50 Absatz 3 und 51.

Kurz erklärt

Der EDÖB und andere Schweizer Behörden tauschen die Informationen aus, die sie für ihre Aufgaben benötigen.

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