Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 53 DSG

Koordination

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Bundesverwaltungsbehörden, die nach einem anderen Bundesgesetz private Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung beaufsichtigen, laden den EDÖB zur Stellungnahme ein, bevor sie eine Verfügung erlassen, die Fragen des Datenschutzes betrifft.

2 Führt der EDÖB gegen die gleiche Partei eine eigene Untersuchung durch, so koordinieren die beiden Behörden ihre Verfahren.

Kurz erklärt

Andere Bundesbehörden, die Firmen beaufsichtigen, holen bei Datenschutzfragen die Stellungnahme des EDÖB ein.

Was heisst das für mich?

So wird der Datenschutz auch in anderen Aufsichtsbereichen berücksichtigt.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.