Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 52 DSG

Verfahren

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG.

2 Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.

3 Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.

Kurz erklärt

Das Untersuchungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Partei ist nur die untersuchte Firma oder Behörde, nicht die anzeigende Person.

Was heisst das für mich?

Als anzeigende Person erhalten Sie keine Parteirechte. Ihre eigenen Ansprüche setzen Sie selbst durch, etwa vor dem Zivilgericht.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.