Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 49 DSG

Untersuchung

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte.

2 Er kann von der Eröffnung einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist.

3 Das Bundesorgan oder die private Person erteilt dem EDÖB alle Auskünfte und stellt ihm alle Unterlagen zur Verfügung, die für die Untersuchung notwendig sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des VwVG, sofern Artikel 50 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nichts anderes bestimmt.

4 Hat die betroffene Person Anzeige erstattet, so informiert der EDÖB sie über die gestützt darauf unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung.

Kurz erklärt

Der EDÖB eröffnet eine Untersuchung, wenn genügend Anzeichen für einen Verstoss bestehen – von sich aus oder auf Anzeige. Bei Verstössen von geringer Bedeutung kann er darauf verzichten.

Was heisst das für mich?

Sie können dem EDÖB einen Verstoss melden. Er entscheidet selbst, ob er eine Untersuchung eröffnet; Sie sind im Verfahren nicht Partei (Art. 52 Abs. 2 DSG).

Beispiel

Eine Firma reagiert auch nach zwei Monaten nicht auf Ihr Auskunftsbegehren. Sie zeigen den Fall beim EDÖB an.

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