Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

Kurz erklärt

Ist umstritten, ob die oder der Beauftragte in den Ausstand treten muss, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Was heisst das für mich?

Bei Befangenheit gibt es ein geregeltes Verfahren.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.