Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 47 DSG

Nebenbeschäftigung

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter1. Abschnitt: Organisation

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.

2 Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDÖB nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid wird veröffentlicht.

Kurz erklärt

Nebenbeschäftigungen sind grundsätzlich verboten. Die Gerichtskommission kann sie ausnahmsweise erlauben.

Was heisst das für mich?

Auch diese Regel sichert die Unabhängigkeit.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.