Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 46 DSG

Unvereinbarkeit

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter1. Abschnitt: Organisation

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Die oder der Beauftragte darf weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

Kurz erklärt

Die oder der Beauftragte darf weder dem Parlament noch dem Bundesrat angehören und kein anderes Arbeitsverhältnis mit dem Bund haben.

Was heisst das für mich?

So wird verhindert, dass die Aufsicht in Interessenkonflikte gerät.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.