GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Die oder der Beauftragte darf weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 46 DSG
Die oder der Beauftragte darf weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
Die oder der Beauftragte darf weder dem Parlament noch dem Bundesrat angehören und kein anderes Arbeitsverhältnis mit dem Bund haben.
So wird verhindert, dass die Aufsicht in Interessenkonflikte gerät.
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