GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Die Gerichtskommission kann eine Verwarnung aussprechen, wenn sie feststellt, dass die oder der Beauftragte Amtspflichten verletzt hat.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 44a DSG
Die Gerichtskommission kann eine Verwarnung aussprechen, wenn sie feststellt, dass die oder der Beauftragte Amtspflichten verletzt hat.
Die Gerichtskommission der Bundesversammlung kann die oder den Beauftragten verwarnen, wenn Amtspflichten verletzt wurden.
Auch die Aufsicht selbst untersteht einer Kontrolle.
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